Der Verein führt den Namen: Fischereiverein
Wolfgangsee
Er hat seinen Sitz in St. Wolfgang und erstreckt seine
Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung der Fischerei durch Schaffung von geeigneten Möglichkeiten. Förderung des Fischbestandes.
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
Vorträge und Versammlungen
Gemeinsame Fischereiveranstaltungen Gesellige
Zusammenkünfte
Pacht und Enwerb von Fischereirechten
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
Mitgliedsbeiträge
Spenden und sonstige finanzielle Zuweisungen
Erträgnisse aus Veranstaltungen
Einnahmen aus Lizenzverkäufen
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die im Besitz einer
Fischerkarte sind.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags
fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine Fischerkarte eines Bundeslandes besitzen. Ab dem 7. Lebensjahr kann man als außerordentliches Mitglied (Jugendgruppe) aufgenommen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und
den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand
über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu
informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG, § 1 1 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2
letzter Satz dieser Statuten)binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a — c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die
Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag.
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer. Wahl
und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und
der Rechnungsprüfer.
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
Entlastung des Vorstands.
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder.
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins.
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in sowie Jugendbetreuer/in und Stellvertreter/in.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre.
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung
von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt
mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in
Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis. Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den
Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a— c dieser
Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern.
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des
Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen
zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch
in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands,
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich,
Der/die Jugendbetreuer/in ist für die Jugendarbeit des Vereins
verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin,
des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen oder des
Jugendbetreuers/der Jugendbetreuerin ihre Stellvertreter/innen.
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der
Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des S 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach
den SS 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von
14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit
Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in
einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit
dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst
Zwecken der Sozialhilfe.
1 Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des
Vereins aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht.
Das Vereinsgesetz lässt auch eine Bestimmung zu, wonach verbleibendes Vereinsvermögen soweit an die Mitglieder verteilt werden soll, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt In diesem Fall braucht es eine zusätzliche Angabe, was mit darüber hinaus verbleibendem Vermögen geschehen soll.